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Punktabzug für den VfL

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Der VfL Waldkraiburg wird lt. Sportgerichtsurteil vom 14.8.10 mit einem Punktabzug bestraft. Wegen des nichtzulässigen Einsatzes von Walter Kötelverö in der Bezirksligapartie am 31.7.10 in Nußdorf (Endstand 0:0) wird das Spiel für den VfL als verloren und für Nußdorf als gewonnen gewertet!

Für Walter Kötelverö lag zwar eine Pass-Online-Spielberechtigung vor, jedoch hatte der Spieler keinen Personalausweis dabei. Die Aussage des Schiedsrichters, dass ein Einsatz von Kötelverö möglich sei, war falsch, ist aber nicht verbindlich und kann deshalb nicht als Entschuldigung gelten.

Das genaue Urteil und die Begündung liest sich wie folgt:

Urteilstext:
11: Bezirksliga-Spiel SV Nußdorf/Inn - VfL Waldkraiburg am 31.07.10.

Urteil:

I. VfL Waldkraiburg erhält wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers gem. § 73 III RVO eine Geldstrafe in Höhe von € 75,00. Das Bezirksliga-Verbandsspiel SV Nußdorf - VfL Waldkraiburg am 31.07.2010 wird gem. §§ 73 III RVO, 40 IV SpO für den VfL Waldkraiburg als verloren und für den SV Nußdorf als gewonnen gewertet.
II. Der VfL Waldkraiburg trägt gem. §§ 32, 33 RVO, § 11 I. 13 lit b FO die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00.
III. Stellungnahme lag vor.

Begründung:

Gründe:

Der Spieler Kötelverö Walter wurde ausweislich des Spielberichts und eigener Einlassungen in der zweiten Spielhälfte durch den VfL Waldkraiburg eingesetzt. Für den Spieler lag kein Spielerpass vor, es wurde die Pass-Online-Spielberechtigung vorgelegt. Eine Legitimation mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgte unstrittig nicht.

Gem. § 45 V SpO muss sich der Spieler vor Spieleintritt bei Vorlage der Pass-Online-Spielberechtigung durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren, sonst kann er am Spiel nicht teilnehmen. Setzt der Verein Spieler ein, ohne die in Abs. V a.a.O. genannten Voraussetzungen zu erfüllen, ist dieser Verstoß mit einer Geldstrafe gemäß § 77 III RVO zu ahnden. Die Spielwertung erfolgt nach § 40 SpO.

Nach ständiger Rechtsprechung durch das Verbands-Sportgericht ist es die Pflicht der Vereine, sich über die Regularien der Spielordnung ausreichend Kenntnis zu verschaffen. Tut er dies nicht, hat er die Folgen zu tragen.
Aussagen des Schiedsrichters zum Spielrecht haben keine Verbindlichkeit, d.h. der Verein kann nicht auf die Richtigkeit dieser Aussage vertrauen bzw. sich auf diese mit befreiender Wirkung berufen. Der Schiedsrichter ist auch i.S. der laufenden Rechtsprechung keine kompetente Persönlichkeit des Verbandes, welcher man uneingeschränkt folgen kann.

Der Spieler Kötelverö Walter wurde zur Überzeugung des BSG Obb. durch den VfL Waldkraiburg unzulässig eingesetzt. Es liegt Schuld i.S.v. § 62 RVO vor.
Die Geldstrafe gem. § 73 III RVO war im unteren Bereich anzusiedeln. Eine solche in Höhe von € 75,00 war Tat- und Schuld angemessen. Die offenen, sich selbst belastenden Einlassungen des Vereins und das Fehlverhalten des Schiedsrichters, den Spieler ohne die erforderliche Legitimation zum Spiel zuzulassen, wurde dabei strafmildernd berücksichtigt.
Die Spielwertung gem. § 77 III RVO, § 40 IV SpO, als verschuldensunabhängige Nebenfolge i.S.v. § 61 RVO, ergibt sich zwangsläufig aus dem Gesetz. Das Verbandsspiel SV Nußdorf - VfL Waldkraiburg am 31.07.2010 ist gem. § 40 IV SpO für den SV Nußdorf als gewonnen und für den Vfl Waldkraiburg als verloren zu werten.